Einlagengeschäft

Einlagengeschäft
Bankgeschäft im Sinn des § 1 I Nr. 1 KWG. Das E. beinhaltet die Annahme fremder Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche  Einlagen. Bei der Annahme von  Sichteinlagen und  Termineinlagen (unter dem Begriff Depositen subsumiert) als Depositengeschäft bezeichnet.
- § 3 KWG verbietet das E. für Werksparkassen und Zwecksparunternehmen (ausgenommen  Bausparkassen) oder wenn durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheiten die Verfügung über die Einlagen durch Barabhebung ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird.

Lexikon der Economics. 2013.

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